V. Rechts-, Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte.

Uhtenwoldt < 2332> beschäftigt sich nach einem Überblick über das Burgenwesen der Illyrier, Kelten und Wandalen mit der schlesischen Burgverfassung des früheren MA.'s, deren Spuren er schon in der vorpiastischen Zeit zu erkennen glaubt: die Einführung der Kastellaneiverfassung nach fränkischem Vorbild unter gleichzeitiger Zerschlagung der alten Gaue setzt er um 1100 an. Die ursprüngliche Bedeutung der Kastellane, deren Beamtencharakter die Piasten erst allmählich gegen die großen Adelsgeschlechter durchsetzen können, sieht


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er in ihrer militärischen Funktion, zu der dann Gerichts-, Verwaltungs- und Wirtschaftsaufgaben hinzutreten. -- Die vom norddeutschen Sprachgebrauch abweichende Anwendung des Wortes »Weichbild« auf den zu einer Stadt gehörigen Landbezirk erklärt v. Loesch < 2334> aus den Besonderheiten der deutschen Landgerichtsverfassung Schlesiens im 13. Jh., die zum Teil auch im benachbarten Ostböhmen und Nordmähren begegnen. Er kennzeichnet das Nebeneinander von Landvogt und Stadtvogt, die Entwicklung des in der Weichbildstadt zugleich für den Landbezirk abgehaltenen Landdings, das Aufkommen der neuen Weichbildshofgerichte und das Verhältnis der Dorfgerichte zu dem Recht ihrer Weichbildstadt. Kötzschke < 2342> veranschaulicht am Beispiel der Oberlausitz die wichtige Funktion der Landvogtei im Rahmen der allgemeinen Landesverwaltung, vor allem als Organ der höheren Gerichtsbarkeit, dessen Wirkungsbereich freilich durch die Ausdehnung der städtischen Weichbildrechte eine zunehmende Aushöhlung erlebt.

Goerlitz < 2336> vervollständigt aus seiner eingehenden Kenntnis der einschlägigen Rechtshandschriften unser bisheriges Wissen von den schlesischen Oberhöfen, von denen Breslau und Neumarkt über den ganzen schlesischen Raum wirksam waren, während die übrigen nur der Rechtseinheit innerhalb eines Fürstentums dienten. Schulze-Schönberg < 2341> erweist die weitgehende Übereinstimmung des einstigen Anerbenrechtes in der Oberlausitz (Jüngstenfolge mit Vorrang der Söhne für den vererblichen landwirtschaftlichen Besitz von 20 Morgen aufwärts) mit dem heutigen Erbhofrecht.

Lorenz < 2337> beleuchtet aus Beschwerden von Grundherren und Untertanen das Versagen des Bischofs Johann VI. als Landesfürst in Neiße- Grottkau. Freitag < 2338> veranschaulicht in einer Gegenüberstellung der staatlichen und städtischen Verwaltung sowie der Justizbehörden der österreichischen und der preußischen Zeit die Fortschritte, die in diesem Zweige des öffentlichen Lebens nach 1740 eingetreten sind. Grieger < 2339> erhellt aus den Akten eine bisher wenig behandelte Episode der preußischen Verwaltungspraxis um 1800, an der Schlesien besonders beteiligt war.


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