VII. Hohenzollern.

Zu den dankenswerten Ausführungen Kollnigs < 2381> über die ältesten Landesordnungen von Hohenzollern-Hechingen, die er, ohne die Entstehungsgeschichte der beiden ersten klären zu können, auf die Jahre 1550, 1557 und 1592 festlegt, müssen unbedingt die späteren Ausführungen von Joh. Adam Kraus (Hoh. Jahreshh. 6, S. 1--15) herangezogen werden, weil hier der Nachweis geführt wird, daß die angebliche Ordnung von 1557 dem Jahre 1580 zuzuweisen ist und die angebliche älteste Ordnung nichts ist als die althergebrachte Jahr- und Vogtsgerichtsordnung, die damals schon seit einiger Zeit in Übung war; auch die Zeitangabe 1592 für die 3. Ordnung stimmt nicht. Im übrigen sind Kollnigs Bemerkungen zum Inhalt der Ordnungen zu beachten.

Das Medizinalwesen im Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen in der ersten Hälfte des 19. Jh.'s (1806--1850) schildert eingehend Daniels < 1989>.


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