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Sergios

27044

Σέργιος

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Vita:

N: Arab.: Sarǧis.

T: Abt des Manuelklosters — ἡγούμενος τῶν Μανουήλ (z. B. Cod. Guelf. Helmst. 63), arab.: Sarǧis al-Mānuwīlus (Yaḥyā); Patriarch von Konstantinopel (Juni/Juli 1001 – Juli 1019) — z. B. ὁ ἁγιώτατος καὶ οἰκουμενικὸς πατριάρχης ὁ κῦρ Σέργιος (Actes de Vatopédi, Nr. 3, l. 17; ähnlich Trinchera Nr. XV, p. 15); Autor.

V: S. war, wie die Chronik des Skylitzes behauptet, ein Verwandter des Patriarchen Photios (# 26667). Bevor er den Patriarchenthron bestieg, war S. Abt des Klosters tu Manuel: καὶ προεβλήθη Σέργιος, ἡγούμενος ὢν τῆς μονῆς τοῦ Μανουὴλ καὶ τὸ γένος ἀναφέρων πρὸς Φώτιον τὸν πατριάρχην (1).

Im Dezember 1001 wird erwähnt, daß S. – offenbar kurze Zeit zuvor – einen Streitfall, den Ioseph (# 23532), der Abt des Philadelphos-Klosters (Athos), vor den Kaiser gebracht hatte und den der Kaiser an S. übergeben hatte, nicht entscheiden wollte, weil die Gegenseite, das Vatopedi-Kloster, nicht in Konstantinopel zugegen war und nicht von ihm gehört werden konnte. S. sandte daher Ioseph mit einem Brief an den Protos des Athos, damals Paulos (# 26381), zurück und bat den Protos, ihn über die Berechtigung der Klage des Philadelphos-Klosters zu informieren, im übrigen aber den Rechtsstreit selbst zu entscheiden (2).

Wohl im Jahre 1002/03 nahm er eine Überprüfung des Kultes des 986/87 verstorbenen Symeon Eulabes (# 27479) vor, den dessen Schüler Symeon Neos Theologos (# 27488), wohl unmittelbar nach dem Tod des Symeon Eulabes, im Hagios-Mamas-Kloster in Konstantinopel eingeführt hatte (3). Zu diesem Zwecke führte er zunächst eine Befragung des Symeon Neos Theologos durch und ließ sich anschließend die Hymnen und Enkomia auf Symeon Eulabes sowie dessen Vita zeigen, die Symeon Neos Theologos verfaßt hatte. Nach Darstellung der Vita des Symeon Neos Theologos fand S. an den liturgischen Werken des Symeon Neos Theologos nichts auszusetzen und ermutigte diesen geradezu, den Kult des Symeon Eulabes weiterhin zu pflegen und dessen Gedächtnisfeier regelmäßig abzuhalten. S. habe sogar Kerzen und Weihrauch für die Gedächtnisfeier zur Verfügung gestellt. Im weiteren Verlauf der Vita wird jedoch deutlich, daß nicht lange nach dem Jahr 1000 eine Kontroverse um die Verehrung des Symeon Eulabes ausgebrochen war, in die dann auch S. als Patriarch involviert war. In der Schilderung dieser Kontroverse wird S. dann jedoch nicht mehr namentlich, sondern nur noch in seiner Funktion als Patriarch genannt (4). Als solcher führt S. den Vorsitz des Synodalgerichts, das sich – wohl 1002/03 – mit der Sache der Heiligenverehrung des Symeon Eulabes befaßte. Als Vertreter der Anklage (κατήγορος) fungierte Stephanos (# 27315), Metropolites von Nikomedeia und Synkellos des Patriarchen von Konstantinopel. Der Vorwurf, den man Symeon Neos Theologos machte, war der, daß er etwas Unübliches oder Fremdartiges der Tradition der Kirche hinzugefügt habe (5). S. versuchte des öfteren, zwischen beiden Parteien zu vermitteln, zum Beispiel, indem er Symeon aufforderte, den Kult des Symeon Eulabes auf die Bruderschaft des Hagios-Mamas-Klosters zu beschränken (6). Er hatte jedoch mit seinen Vermittlungsbemühungen keinen Erfolg. Daher wurden auf Anordnung des Patriarchen zunächst alle Ikonen des Symeon Eulabes aus dem Hagios-Mamas-Kloster entfernt und vernichtet (was der Verfasser der Vita zum Anlaß nimmt, diese Aktionen mit dem Ikonoklasmus des 8./9. Jh.s zu vergleichen). Anschließend wurde Symeon verurteilt, als Hegumenos des Hagios-Mamas-Klosters abgesetzt und aus Konstantinopel verbannt. Ein Schiff brachte ihn über die Propontis vorbei an Chalkedon an einen Ort namens Palukiton (bei Chrysopolis, cf. Vita Sym. Novi Theologi [BHG 1692] cap. 141, p. 206–208). An anderer Stelle der Vita werden die Ereignisse dann so dargestellt: Nach 25 Jahren als Hegumenos des Hagios-Mamas-Klosters, also im Jahre 1005, legte Symeon seinen Hegumenat – nach Darstellung seiner Vita gleichzeitig auf Entscheid des Patriarchen S. und freiwillig – nieder (7). Sein Jünger Arsenios (# 20609) wurde zu seinem Nachfolger gewählt.

Wie es scheint, werden hier zwei Tatsachen miteinander vermischt: Symeon hatte wohl bereits im Jahre 1005, nach 25 Jahren als Abt, den Hegumenat des Hagios-Mamas-Klosters freiwillig – oder aufgrund des äußeren Drucks – niedergelegt; vermutlich lebte er aber zunächst weiter in diesem Kloster. Gegen Ende 1008 erfolgte dann die synodale Verurteilung mit offizieller Absetzung und Verbannung; am 3. Januar 1009 (cf. Vita Sym. Novi Theologi [BHG 1692] cap. 151, p. 224) trat er seinen Weg in die Verbannung nach Palukiton an. Der Zeitraum von sechs Jahren, in dem Stephanos von Nikomedeia nach Aussage der Vita Symeon in dieser Angelegenheit verfolgt haben soll, dürfte sich auf den Zeitraum von 1002/03 bis 1008/09 beziehen (8).

Laut Skylitzes und Zonaras führte Kaiser Basileios II. in den Jahren zwischen 1002 und 1004 die gegenseitige Steuerhaftung (Allelengyon) wieder ein, derzufolge auch die reichen Grundbesitzer für Steuerausfälle ärmerer Bauern hafteten. Laut Skylitzes soll S. zusammen mit vielen Erzbischöfen und Asketen gegen diese Entscheidung protestiert haben. Jedoch gab der Kaiser nicht nach (9).

Im Mai 1016 (cf. Grumel–Darrouzès, Regestes Nr. 821) erließ S. einen Tomos, der das Verbot der Überlassung von Klöstern an Privatpersonen (das auch von Patriarch Sisinnios II. [# 27118] noch einmal bestätigt worden war, cf. Grumel–Darrouzès, Regestes Nr. 809) differenzierte und diejenigen Fälle von dem Verbot ausnahm, in denen die Empfänger die Klöster weiterführten (δωρεὰς τὰς συντηρούσας τὴν τῶν μοναστηρίων κατάστασιν). Dieser Tomos des S., der nicht vollständig überliefert ist, sondern nur – mit Datierung – von Balsamon erwähnt wird, war von Kaiser Basileios II. unterschrieben worden (10).

Zu einem unbestimmten Zeitpunkt schrieb S. an einen nicht näher bestimmten Bischof (oder an alle Metropoliten und Bischöfe?), um den Tomos des Sisinnios (# 27118) über die Ehehindernisse zu bestätigen und mit Nachdruck darauf hinzuweisen, daß sich in Zukunft keiner mehr auf Unkenntnis des Tomos berufen könne, sondern bei Verstoß gegen den Tomos verurteilt werde. Der Priester Basileios (# 21080), der eine durch den Tomos des Sisinnios verbotene Ehe eingesegnet hatte, hatte jedoch vor dem Patriarchen glaubhaft machen können, daß er den Tomos des Sisinnios nicht kannte, als er die Ehe einsegnete. Basileios wurde daher von jeder Schuld freigesprochen, cf. Grumel–Darrouzès, Regestes Nr. 823. 824. Vermutlich ist diese Entscheidung des S. eher in die Anfangszeit seines Patriarchates einzuordnen.

Angeblich versuchte S. nach dem endgültigen Sieg des Kaisers über die Bulgaren im Jahre 1018 noch einmal, Basileios II. zur Rücknahme des Erlasses zum Allelengyon zu bewegen. Obwohl der Kaiser dies laut Skylitzes versprochen hatte, ließ er sich nicht umstimmen (11).

Nicht genau datieren läßt sich S.s Suspendierung (Grumel–Darrouzès, Regestes Nr. 825) des Priesters Nikolaos Hagiomokites (# 26126), weil dieser in zu jungem Alter und außerhalb seiner Diözese zum Priester geweiht worden war. Erwähnt wird diese Entscheidung des S. in einem Synodalbeschluß seines Nachfolgers Eustathios (# 21876) vom 12. September 1019, der die Suspendierung aufhob und den Nikolaos Hagiomokites wieder zur Ausübung des Priesteramtes zuließ.

Ebenfalls undatierbar ist S.s Genehmigung einer Ehe, die in der Abhandlung des Demetrios von Kyzikos (# 21527) erwähnt wird (cf. Grumel–Darrouzès, Regestes Nr. 822).

S. starb laut Skylitzes nach zwanzigjähriger Amtszeit, im Monat Juli 1019 (12). Sein Nachfolger wurde Eustathios.

Anmerkungen: — (1) Skylitzes, Basileios 22, p. 341,11f.; von Skylitzes abhängig: Zonaras XVII 8, p. 558,9-11. — (2) Actes de Vatopédi, Nr. 3, l. 17-22, p. 74f.; cf. Grumel–Darrouzès, Regestes Nr. 815. — (3) Die Vita Sym. Novi Theologi (BHG 1692) cap. 73, p. 100, erweckt den Eindruck, als habe die Überprüfung unmittelbar nach dem Tode des Symeon Eulabes im Jahre 986/87 stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch Nikolaos II. Chrysoberges (# 26019) Patriarch von Konstantinopel. Die Chronologie der Vita erscheint an dieser Stelle nicht korrekt. Die wahrscheinlichste Interpretation ist die, daß Symeon Neos Theologos den Kult des Symeon Eulabes bereits 16 Jahre im Hagios-Mamas-Kloster praktiziert hatte, ehe der in der Quelle namentlich genannte Patriarch S. eine Überprüfung anordnete. Wir kommen damit in das Jahr 1002/03. — (4) Der Verfasser nimmt hier – wie so häufig – Rücksicht auf die Person des Patriarchen. — (5) Cf. Vita Sym. Novi Theologi (BHG 1692) cap. 88,6f., p. 120, wo sich Symeon gegen ebendiesen Vorwurf verteidigt: οὐδὲν ἀσύνηθες ἢ ξένον τῇ παραδόσει τῶν πατέρων καὶ ἀποστόλων πεποίηκα. — (6) Vita Sym. Novi Theologi (BHG 1692) cap. 82, p. 112. — (7) Vita Sym. Novi Theologi (BHG 1692) cap. 59–60, p. 78–80, bes. cap. 59,11f., p. 78: κρίσει οὖν Σεργίου τοῦ πατριάρχου ὑπεξίσταται μὲν ἑκουσίως τῆς ἡγουμενίας αὐτός. — (8) Vita Sym. Novi Theologi (BHG 1692) cap. 87,10, p. 120. — (9) Skylitzes, Basileios 32, p. 347,76-80; Zonaras XVII 8, p. 561,3-6; zu der Maßnahme des Kaisers cf. Dölger–Müller, Regesten Nr. 793. Dölger–Müller datieren auf 1002, jedoch ist der Hinweis auf die Indiktionsangabe bei Skylitzes (Καὶ τῇ αὐτῇ ἰνδικτιῶνι) wenig überzeugend, da Skylitzes (oder seine Vorlage) häufig Ereignisse nicht in exakter chronologischer Reihenfolge berichtet. Zonaras kommentiert diese Entscheidung zwar mit zusätzlichen Hinweisen auf den Charakter des Kaisers, ist im Kernpunkt aber von Skylitzes abhängig und daher keine Hilfe. Daß ausgerechnet der Klerus gegen diese Entscheidung protestiert haben soll (τοῦ πατριάρχου δὲ Σεργίου οὐκ ὀλίγων δεηθέντων ἐκκοπῆναι τουτὶ τὸ παράλογον ἄχθος, ὁ βασιλεὺς οὐχ ὑπήκουσεν), kann als Hinweis darauf gewertet werden, daß die kaiserliche Entscheidung sich auch gegen kirchliche Großgrundbesitzer richtete, die ebenfalls unter die Reichen und Mächtigen (Dynatoi) gerechnet wurden. Zu geistlichen Grundbesitzern als Dynatoi cf. auch die Novelle des Romanos I. von 934 (Dölger–Müller, Regesten Nr. 628), in: Svoronos, Novelles, Nr. 3, l. 190-196, p. 91. Zum Allelengyon cf. auch Lemerle, Agrarian History 78–80; ODB I 69; Schminck, in: FM 11 (2005) 308f. — (10) ὑπογραφῇ βασιλικῇ κατησφαλισμένος, Balsamon, in: Syntagma Kanon. II 614,8; cf. Dölger–Müller, Regesten Nr. 802; Schminck, in: FM 11 (2005) 309, hält die Mitteilung des Balsamon – auch die über die Kaiserunterschrift – für glaubwürdig. — (11) Skylitzes, Basileios 43, p. 365,1-3; Zonaras XVII 9, p. 567,4-6. — (12) Skylitzes, Basileios 43, p. 365,3-6; Zonaras XVII 9, p. 567,6f.

W: Abhandlung des S. über die dogmatischen Unterschiede zwischen Nestorianern und Jakobiten — Τὰ γραφέντα παρὰ τοῦ πατριάρχου Σεργίου πρὸς τὸν βασίλεα ἡμῶν τὸν ἅγιον τὸν κῦρ Κωνσταντῖνον περὶ Νεστοριανῶν καὶ Ἰακωβιτῶν (Titel des Kopisten), in: Cod. Vat. gr. 511 (s. XI), fol. 77r–78v, cf. G. Mercati – R. Devreesse, Codices Vaticani graeci, II, Rom 1937, 366; Grumel–Darrouzès, Regestes, Nr. 825a; Entscheidung des S. hinsichtlich des Priesters Basileios (Grumel–Darrouzès, Regestes, Nr. 823), in: Laurent, Réponses canoniques 301f.

Q: — (Hist.): Skylitzes; Zonaras. — (Hag.): Vita Sym. Novi Theologi (BHG 1692) cap. 53, p. 70 (?); cap. 59, p. 78; cap. 73, p. 100; cap. 78–80, p. 108–110; cap. 82, p. 112; cap. 87–88, p. 120; cap. 91–92, p. 126; cap. 97, p. 134; cap. 102–108, p. 140–150. —(Fs.): Catal. patriarch. (Fischer) 293,20; Nikephoros Kallistos, Catal. patriarch. 461A. — (Dok.): Actes de Vatopédi, Nr. 3 (26. Dezember 1001 [15. Indiktion; 6510 a. m.]), l. 17-22, p. 74f.; Trinchera Nr. XV, p. 15. — (Fs.): Patriarchenliste im Cod. Guelf. Helmst. 63, ed. Leonclavius, in: PG 119, col. 920B. (Sonst.): Rückblickend erwähnt: Balsamon, in can. 13 conc. Nic. II, in: Syntagma Kanon. II 614,5-13 (= ed. Beverigius I 313 [= PG 137, col. 956D–957A]; ed. Löwenklau I 203f. [= PG 119, col. 741C–744A]); Synodalbeschluß des Patriarchen Eustathios (# 21876) hinsichtlich des Nikolaos Hagiomokites (12.9.1019), in: Laurent, Réponses canoniques 305f.; Demetrios von Kyzikos, Abhandlung über die Verwandtschaftsgrade als Ehehindernis, in: PG 119, 1113B-C = Syntagma Kanon. V 364; Michael von Anchialos, Synodalbeschluß (ca. 1175; Grumel–Darrouzès, Regestes Nr. 1130), ed. Schminck, in: FM 2 (1977) 237–240, bes. l. 72-74, p. 239. — (arab.): Yaḥyā [p. 255] p. 463 (PO 23,3); 12:37, p. 227 (Pirone). — (Sg.): ZN 12 = Laurent, Corpus V 1630 = Oikonomides, Dated Seals 74: Σεργίῳ ἀρχιεπισκόπῳ Κωνσταντινουπόλεως Νέας Ῥώμης. — (Inscr.): Inscriptions (Grégoire I) Nr. 115bis (= Die Inschriften von Ephesos, Teil IV, hrsg. von H. Engelmann, D. Knibbe, R. Merkelbach, Bonn 1980 [IGSK 14], Nr. 1363); Nr. 115ter.

L: ODB III 1878; Beck, Kirche 599; Fedalto 7. — Ahrweiler, in: ZRVI 10 (1967) 19. 23; Schminck, in: FM 2 (1977) 252 Anm. 48; Grumel–Darrouzès, Regestes Nr. 815–825 (p. 327–332) sowie die auf p. 334 fehlplazierte Nr. 825a; Nr. 1130 (p. 556f.); Bompaire et al., in: Actes de Vatopédi, p. 73; Cheynet, Skylitzès 285 Anm. 119; Schminck, in: FM 11 (2005) 309; Prolegomena II 111.

P: Die Zuschreibung des Siegels an diesen Patriarchen wird von Galavaris, Patriarchs 174 (Nr. 16), in Frage gestellt. — Janin, Églises 320, identifiziert ihn mit einem gleichnamigen Mönch (# 27023), der zur Zeit des Kaisers Romanos I. (920–944) lebte und gleichfalls Hegumenos des Manuelklosters gewesen zu sein scheint. Auch dieser Sergios soll ein Verwandter des Photios gewesen sein. Wie Kazhdan, in: ODB III 1878 s. v. “Sergios II”, zu Recht ausführt, ist diese Identifizierung wegen des zeitlichen Abstands unwahrscheinlich. Da man nicht annehmen kann, daß Romanos einen Jüngling als geistlichen Vater gehabt hat, müßte S. mit weit über 80 Jahren das Patriarchat angetreten haben. Insofern ist wohl nur eine zufällige Namensgleichheit gegeben. — Das Manuelkloster in Konstantinopel war von dem Magistros Manuel (# 4707) wohl zur Zeit des Kaisers Theophilos (829–842) erbaut worden, hatte dann aber durch ein Erdbeben Zerstörungen erlitten. Photios hatte es wieder aufbauen lassen. Laut Cheynet soll es “sans doute” zum Besitz der Familie des Photios gehört haben, was erkläre, daß Mitglieder der Familie des Photios als Hegumenoi amtiert hätten. Möglich ist freilich auch ein Fehler des Skylitzes bzw. von dessen Vorlage. — Die Abhandlung über die dogmatischen Unterschiede zwischen Nestorianiern und Jakobiten, die von S. verfaßt wurde, enthält in den Abschnitten über die Jakobiten weitgehende wörtliche Übereinstimmungen mit der Abhandlung ( Ἔκθεσις κατ᾿ ἐπιτομὴν τοῦ τῶν Ἰακωβιτῶν δόγματος) des Demetrios von Kyzikos (# 21478 oder # 21527) zu demselben Thema (cf. Grumel–Darrouzès, Regestes Nr. 825a [“Critique”], die den älteren Demetrios [# 21478] für deren Verfasser halten). — Daß S. der Autor der Entscheidung hinsichtlich des Priesters Basileios war, wie von dem Herausgeber Laurent angenommen worden war, wurde von A. Schminck, in: FM 2 (1977) 252 Anm. 48, in Zweifel gezogen, da der Synodalerlaß des Patriarchen Michael III. von Anchialos dem S. eine laxe bis ablehnende Haltung gegenüber dem Tomos des Sisinnios zuschreibe (s. unter Q), die Entscheidung über den Priester Basileios jedoch eine energische Bestätigung des Tomos beinhalte. Hier wurde jedoch Laurent und Grumel–Darrouzès, Regestes Nr. 1130 (“Critique”, p. 557), gefolgt, die die Entscheidung hinsichtlich des Priesters Basileios (Grumel–Darrouzès, Regestes Nr. 823) mit jener identifizierten, auf die über 150 Jahre später der Patriarch Michael III. von Anchialos anspielte.

Quellen:

  • ZN
  • Laurent, Corpus V
  • Skylitzes
  • Actes de Vatopédi (Nr. 3)
  • Zonaras
  • Vita Sym. Novi Theologi (BHG 1692)
  • Demetrios von Kyzikos
  • Laurent, Réponses canoniques
  • Syntagma Kanon.
  • Patriarchenliste des Cod. Guelf. Helmst. 63 (PG 119)
  • Yaḥyā
  • Inscriptions (Grégoire I)
  • Trinchera
  • Catal. patriarch. (Fischer)
  • Nikephoros Kallistos, Catal. patriarch.
  • Oikonomides, Dated Seals